Number: 10184187
Country: Germany
Source: TED
Erschließung Stadtteil Ostend (ehem. Mackensenkaserne), Lärmschutzwand
1 000 m3 Oberbodenabtrag
1 700 m3 Bodenaushub
2 600 m3 gelagerten Boden einbauen
3 050 m3 Schicht aus frostunempfindl. Material
150 m3 Schottertragschicht
360 m Tiefbordwinkelsteine
43 m Winkelstützelemente
82 St. Pfahlgründung
1 Psch Werkplanung Lärmschutzwand
82 St. Pfosten HEM 200/220 bzw. HEB 200/220
300 m2 Wandsockel
820 m2 Wandelemente LSW L= 4,00 m
Stadtteil Ostend (ehem. Mackensen Kaserne) 31135 Hildesheim
Es wird ein offenes Verfahren durchgeführt.
Fragen zum Vergabeverfahren sind schriftlich bzw. per E-Mail über die Vergabeplattform zu stellen. Fragen, die bis spätestens 10 Tage vor Ende der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingegangen sind, werden spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet. Später eingehende Fragen gelten als nicht rechtzeitig gestellt und bleiben unberücksichtigt.
Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass Bewerber/Bieter sich auf der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de freiwillig registrieren können. (freiwillige Registrierung)
Nur mit erfolgter Registrierung werden die Bieter automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen informiert und erhalten Bieterrundschreiben auf gestellte Fragen.
Dies kann ohne Registrierung nicht gewährleistet werden, sodass die Unternehmen sich in diesem Fall selbständig informieren sollten.
Ohne Registrierung besteht das Risiko, ein Angebot abzugeben, welches auf veralteten Vergabeunterlagen beruht und ohne Registrierung liegt die Verantwortung hierfür beim Bieter.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYPYFAW
Gem. § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsvertrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.