Number: 10439758
Country: Germany
Source: TED
Dienstleistungen der Buchhaltung und des Rechnungswesens
Die Stiftung des öffentlichen Rechts „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ benötigt eine umfassende und nachhaltige Unterstützung beim Aufbau bzw. Ausbau einer funktionierenden Organisation und der Herstellung ihrer Arbeitsfähigkeit. Im Wesentlichen geht es um die Fähigkeit der Stiftung, die von den Betreibern der Kernkraftwerke überwiesenen Barmittel in Höhe von rund EUR 24 Mrd. entsprechend dem gesetzlichen Zweck der Stiftung zu investieren, und die dafür notwendige Organisation und Infrastruktur zu schaffen.
Berlin
Ziel der Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen ist die Herstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung („EntsorgFondsG“) geregelten Stiftungszwecks, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern. Der vorgesehene Auftrag umfasst die Leistungserbringung zur Durchführung aller notwendigen Prozesse der Buchhaltung und des Rechnungswesens in enger Abstimmung mit dem verantwortlichen Vorstand. Der Bewerber soll alle benötigten Aufgaben des Rechnungswesens und der Buchhaltung für den Auftraggeber übernehmen.
Dienstleistungsvertrag
Angaben zum Wert des Auftrags werden unter Verweis auf § 39 Abs. 6 Nr. 3 u. 4 VgV nicht gemacht.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der derzeit GültigenFassung.
In Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen gilt gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß §134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.