Number: 10508960
Country: Germany
Source: TED
Baufeldfreimachung ehemalige Bayernkaserne – Maschineller Abbruch
Die ehemalige Bayernkaserne soll rückgebaut werden.
Im Rahmen der ausgeschriebenen Maßnahme steht folgendes an: Abbruch von 3 bereits entkernten und schadstoffentfrachteten Gebäuden mit ca. 55 000 m³ umbauten Raum. Abbruch von 15 000 m2 Verkehrsflächen (Asphalt und Betonpflaster). Entsorgung des Asphalts. Vorbereitung des Bauschutts für die Materialaufbereitung. Maschinelles Abfräsen von schadstoffhaltigen Anhaftungen im Kellergeschoss.
Ehemalige Bayernkaserne
Heidemannstr. 50
80939 München
Abbruch von 3 bereits entkernten und schadstoffentfrachteten Gebäuden mit ca. 55 000 m³ umbauten Raum. Abbruch von 15 000 m2 Verkehrsflächen (Asphalt und Betonpflaster). Entsorgung des Asphalts. Vorbereitung des Bauschutts für die Materialaufbereitung. Maschinelles Abfräsen von schadstoffhaltigen Anhaftungen im Kellergeschoss.
Mit der Ausführung ist zu beginnen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 31.7.2018 zugehen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB),
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GWB),
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB).
Vorgenanntes gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB (§ 160 Absatz 3 Satz 2 GWB).
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Satz 3 GWB).