Number: 10570542
Country: Germany
Source: TED
Schulzentrum Nord – Landschaftsbauarbeiten
Landschaftsbauarbeiten (2 Bauabschnitte)
31787 Hameln
Basbergstraße 112
Räumung/Abfuhr Pflaster- und Asphaltflächen inkl. Tragschicht – ca. 2 500 m2
Füll- und Oberboden liefern und einbauen – ca. 2.000 m3
Entwässerungsrinnen liefern und einbauen inkl. Anschluss an vorh. Abwasserleitungen – ca. 400 m
Winkelstützen in unterschiedlichen Höhen und Längen liefern und einbauen – ca. 200 m
Betonfertigteile, Breite bis 50cm in unterschiedlichen Höhen und Längen liefern und einbauen – ca. 230 m
Betonblockstufen in unterschiedlichen Höhen und Längen liefern und einbauen – ca. 550 m
Betonsteinpflaster in unterschiedlichen Höhen und Maßen liefern und einbauen – ca. 4 500 m2
Holz- und Stahlarbeiten
Ausstattungsgegenstände liefern und einbauen
Vegetationstechnische Arbeiten – ca. 4 700 m2
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Soweit Ihrer Rüge nicht abgeholfen wurde, ist gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Nachprüfung durch die Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Regierungsvertretung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, zulässig. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).