Number: 10572155
Country: Germany
Source: TED
Müllsammelfahrzeug mit Wechselsystem
Der Bauhof der Stadt Hof plant die Beschaffung eines Müllsammelfahrzeugs mit dem Wechselsystem Lotos. Die Leistungsbeschreibung ist in 2 Vergabelose Los A und Los B unterteilt, wobei Angebote sowohl für jeweils ein Los wie auch für beide Lose abgegeben werden können.
Der Auftraggeber behält sich eine losweise Vergabe vor.
Los A beinhaltet die Lieferung eines Lkw-Fahrgestells 28 t für ein Müllsammelfahrzeug.
Los B umfasst die Lieferung und die Montage des dazugehörigen Fahrzeugaufbaus mit Liftrahmen, Schneckenpresswerk, Lifter und Schütteinrichtung für 2-Rad Müllbehälter der Größe 80-240 Liter sowie 4-Rad Großraum 0,7 bis 1,1 cbm und ein Stück Wechselcontainer auf dem Fahrgestell.
Beide Lose zusammen ergeben das Angebot für ein vollständiges und komplett betriebsbereites Müllsammelfahrzeug, das heißt Fahrgestell und der dazugehörige Fahrzeugaufbau müssen technisch aufeinander abgestimmt sein.
Lkw-Fahrgestell 28 t für Müllsammelfahrzeug
Beim Aufbauhersteller (derzeit noch nicht bekannt)
Das Fahrgestell 28 t ist zur Montage eines Fahrzeugaufbaus (Los 2) für ein Müllsammelfahrzeug mit Wechselsystem Lotos vorgesehen. Beide Lose zusammen ergeben das Angebot für ein komplettes und vollständig betriebsbereites Müllsammelfahrzeug mit Wechselsystem Lotos, d. h. Fahrgestell und der dazugehörige Fahrzeugaufbau müssen technisch aufeinander abgestimmt sein.
Fahrzeugaufbau für Müllpress-Wechselsystem Lotos
Stadt Hof, Bauhof
Leimitzer Str. 92a
95028 Hof
Aufbaubeschreibung:
— Hecklader mit 2 vollautomatischen geteilten Schütteinrichtungen,
— Aufnahmeeinrichtung Wechselbehälter System Lotos für Volumen von 24 bis 27 m3,
— Presswerk,
— Sammelcontainer.
§ 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.