Number: 10658945
Country: Germany
Source: TED
WHG 996 – Stiftsweg 1 in 13187 Berlin – Außenanlagen
Gewerk: Außenanlagen
Die Gesobau AG beabsichtigt im Rahmen des Umbaus und der Erweiterung des Verwaltungsgebäudes Stiftsweg 1 in Berlin Pankow den Einbau neuer Stahlinnentreppengeländer, Stahlaußengeländer der Balkone und neuen Dachterrasse sowie von Wartungsgängen mit Treppen- und Leiteranlagen auf den Dächern der Bestandsgebäude sowie des Neubaus.
Landschaftsbauarbeiten
13187 Berlin
Im Gesamtleistungsumfang enthalten sind u. a.:
— Fundamente abbrechen: ca. 250 m3,
— Bodenarbeiten: ca. 2 100 m3,
— Befestigte Flächen: ca. 3 450 m2,
— Fassadenrinne: ca. 51 m,
— Kastenrinne: ca. 107 m,
— Geogitter (2-Lagen): ca. 1 720 m2,
— Tiefborde: ca. 596 m,
— Betonpflaster: ca. 3 051 m2,
— Betonblockstufen: ca. 101 m,
— Winkelstützwände: ca. 320 m,
— Vegetationsflächen: ca. 1 840 m2,
— Bäume: ca. 15 St.,
— Freitragende Schiebetore 6 m: ca. 2 St.,
— Entwässerungsrohre verschiedener Durchmesser: ca. 930 m inkl. Erdarbeiten,
— Entwässerungsschächte: ca. 50 St. inkl. Erdarbeiten,
— Fettabscheider ca. 1 St. inkl. Erdarbeiten,
— Rigolenanlage (Überflutungsschutz): ca. 1 St.,
— Kabelgraben: ca. 400 m,
— Kabelschutzrohre versch. Durchmesser: ca. 1 700 m,
— Kabel verschiedener Querschnitte und Anforderungen: ca. 8 350 m,
— Beleuchtungsmasten inkl. Fundament und Aufsatzleuchte: ca. 21 St.,
— Verschiedene Wand- und Pollerleuchten und
— Elektro-Ladestationen: ca. 4 St..
Abbruch-, Erd- und Tiefbauarbeiten
Grundleitungen und Schachtbauwerke ohne Erdarbeiten
Elektroanlagen in den Außenanlagen inkl. Erdarbeiten
— Rigolenanlage (Überflutungsschutz): ca. 1St.,
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.