Number: 10845531
Country: Germany
Source: TED
Ausschreibung Stromlieferung aus erneuerbaren Energien
Die Stadt Pinneberg hat für ihre Gebäude und Anlagen die Lieferung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen für den Lieferzeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 europaweit im offenen Verfahren vergeben.
Die Vergabe erfolgte durch Aufteilung in 3 Auftragslose wie in den Vergabeunterlagen beschrieben.
Die jährliche Abnahmemenge wird (ausgehend von den Vorjahreswerten und unverbindlich) mit gesamt ca. 4 317 627 kWh geschätzt.
Lieferung elektrischer Energie für Gebäude mit registrierender Leistungsmessung
Pinneberg
Lieferung elektrischer Energie (aus erneuerbaren Quellen) für Gebäude mit registrierender Leistungsmessung.
Jährliche Abnahmemenge (ausgehend von den Vorjahreswerten und unverbindlich): ca. 1 266 936 kWh.
Lieferung elektrischer Energie für Gebäude ohne registrierende Leistungsmessung
Lieferung elektrischer Energie (aus erneuerbaren Quellen) für Gebäude ohne registrierende Leistungsmessung.
Jährliche Abnahmemenge (ausgehend von den Vorjahreswerten und unverbindlich): ca. 1 480 875 kWh.
Lieferung elektrischer Energie für Straßenbeleuchtung und Ampeln ohne registrierende Leistungsmessung
Lieferung elektrischer Energie (aus erneuerbaren Quellen) für Straßenbeleuchtung und Ampeln ohne registrierende Leistungsmessung.
Jährliche Abnahmemenge (ausgehend von den Vorjahreswerten und unverbindlich): ca. 1 569 816 kWh.
Nachprüfungsanträge an die Vergabekammer können nur auf dem Postweg eingereicht werden (ggf. vorab per Telefax).
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.