Number: 10865761
Country: Germany
Source: TED
NSW – Neubau städtischer Wohnungen in der Afrastraße / Georg-Fendt-Straße, in Friedberg, Rohbauarbeiten
Neubau städtischer Wohnungen auf 2 Baufeldern mit je einer Tiefgarage im Laubengangtyp mit 3 bzw. 4 Geschossen sowie Unterkellerung.
Baufeld 1: 28 Wohneinheiten / 28 Stellplätze / 1 853 m2 Wohnfläche / BGF Wohnen: 2 814 m2 / BGF Tiefgarage: 804 m2.
Baufeld 2: 39 Wohneinheiten / 38 Stellplätze / 2 510 m2 Wohnfläche / BGF Wohnen: 3 831 m2 / BGF Tiefgarage: 1 104 m2.
Afrastraße / Georg-Fendt-Straße
86316 Friedberg
ca. 1 000 m3 Erdarbeiten.
ca. 1 700 m3 Baugrubenhinterfüllung mit bauseitigem Material.
ca. 1 550 m3 Bodenplatten.
ca. 750 m3 Betonwände innen und außen.
ca. 6 000 m2 Wandschalung.
ca. 1 450 m2 Ortbetondecken über TG, 25, 30 und 35 cm stark.
ca. 7 050 m2 Filigrandecken über Wohnungen, 22 cm stark.
ca. 2 500 m2 Mauerwerk, Außen, 24 + 36,5 cm stark.
ca. 1 700 m2 Mauerwerk, Innen, Verfüllziegel, 24 cm stark.
ca. 740 m2 Mauerwerk, Innen, 17,5 cm stark.
ca. 3 500 m2 Mauerwerk, Innen, 11,5 cm stark.
ca. 30 St. Fertigteiltreppen.
ca. 235 m Laubengänge als Betonfertigteile.
ca. 235 m Balkone als Betonfertigteile.
ca. 800 t Bewehrung.
ca. 1 100 m Fundamenterder.
Kanalarbeiten.
Verstöße im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB (Unwirksamkeit des Vertrages) sind in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 GWB). Ein Nachprüfungsverfahren ist nur bei Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen zulässig: Verstöße gegen Vergabevorschriften, die der Bewerber im Vergabeverfahren erkannt hat, sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis zu rügen. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist binnen 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, einzureichen (§ 160 Abs. 3 GWB).