Number: 10952767
Country: Germany
Source: TED
Lieferung elektrischer Energie in Form von Ökostrom für die Liegenschaften des Bezirks Niederbayern im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2022.
Abschluss von Verträgen zur Belieferung mit elektrischer Energie für die Liegenschaften des Bezirks Niederbayern im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2022
BK Mainkofen mit Landwirtschaftlichem Gutsbetrieb
Deggendorf
Lieferung von Ökostrom in 2019-2022
Bezirkskrankenhaus Passau
Passau
Bezirkskrankenhaus Straubing
Straubing
Institut für Hören und Sprache
Bezirkskrankenhaus Landshut
Landshut
Agrarbildungszentrum Landshut-Schönbrunn
Lehr- und Beispielsbetrieb Deutenkofen
Adlkofen
Fischereilicher Lehr- und Beispielsbetrieb Lindbergmühle
Lindberg
ZV Niederbayern Freilichtmuseen Massing
ZV Niederbayerische Freilichtmuseen Finsterau
Bezirk Niederbayern - Sozialverwaltung
Lieferung von Ökostrom in 2019 – 2022
Beschaffung von Ökostrom
Lieferung von Ökostrom
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs.1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).