Number: 11560757
Country: Germany
Source: TED
Baumpflege Landeshauptstadt Potsdam
Baumpflegeleistungen zur Herstellung der Verkehrssicherheit an Straßen, auf öffentlichen Grünflächen und auf kommunalen Liegenschaften.
Stadtgebiet Potsdam Süd-Ost
Landeshauptstadt Potsdam Potsdam Stadtgebiete Klein Glienicke, Babelsberg, Am Stern, Drewitz, Kirchsteigfeld
Baumpflegeleistungen zur Herstellung der Verkehrssicherheit an Straßen und auf öffentlichen Grünflächen im o. g. Bereich.
Stadtgebiet Potsdam Süd-West
Landeshauptstadt Potsdam Potsdam Stadtteil Zentrum Ost, Templiner Vorstadt, Teltower Vorstadt, Schlaatz, Waldstadt I+II, Gewerbegebiet Potsdam-Süd, Forst Potsdam Süd
Stadtgebiet Potsdam West
Landeshauptstadt Potsdam Potsdam Stadtgebiet Bornim, Jägervorstadt, Eiche, Golm, Grube, Potsdam West, Wildpark, Park Marquardt, Nedlitz
Gebiet Potsdam Zentrum
Landeshauptstadt Potsdam 14469 Potsdam Stadtteile Berliner Vorstadt, Nauener Vorstadt, Bornstedt, Nedlitz, Brandenburger Vorstadt, Innenstadt nördl. Havel
Öffentliche Liegenschaften KIS
Landeshauptstadt Potsdam Potsdam
Baumpflegeleistungen zur Herstellung der Verkehrssicherheit öffentlicher Liegenschaften wie z. B. Schulen, stadtteilübergreifend
Stadtgebiet Nord-Ost
Landeshauptstadt Potsdam Potsdam nördliche Ortsteile, Sacrow, Krampnitz, Nedlitz
Baumpflegeleistungen zur Herstellung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Grünflächen und an Straßen
Kommunale Friedhöfe und Jüdischer Friedhof
Landeshauptstadt Potsdam
14469 Potsdam
Baumpflegeleistungen zur Herstellung der Verkehrssicherheit auf kommunalen Friedhöfen und dem Jüdischen Friedhof
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRDEJY
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschrift entgeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit.