Number: 12489580
Country: Germany
Source: TED
Entsorgungsvertrag
Holtmeedeweg 6
26629 Großefehn
DEUTSCHLAND
Verlängerung eines In-house Entsorgungsvertrages betreffend bestimmte öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungspflichten als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Es handelt sich um eine Vertragsverlängerung durch In-house Vergabe. Das vertraglich geschuldete jährliche Entgelt zugunsten der MKW-Materialkreislauf- und Kompostwirtschaft GmbH und Co. KG („MKW“) richtet sich nach dem nach dem deutschen öffentlichen Preisrecht und wird periodisch, maximal jährlich vom Auftraggeber in Form von Selbstkostenfestpreisen nach § 6 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 neu festgesetzt. Der Gesamtwert der hier betroffenen Vertragsverlängerung hängt daher insbesondere auch von der weiteren Entwicklung der Selbstkosten der MKW über die Vertragslaufzeit ab. Für das Geschäftsjahr 2019 rechnen MKW und Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Aurich („AWB“) mit Entgelten für die gegenüber dem AWB zu erbringenden Leistungen in Höhe von 12 919 218 Eur.
§ 160 GWB — Einleitung, Antrag.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
b. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 161 GWB — Form, Inhalt.
1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich des GWB hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.