Number: 1704175
Country: Germany
Source: TED
Europäisches Patentamt – Sanierung des Dienstgebäudes EPA-DPMA – Baustelleneinrichtung.
Europäisches Patentamt – Sanierung des Dienstgebäudes EPA / DPMA
Baustellenenirichtung.
Gitschiner Str. 97-103,
10969 Berlin.
— Baustelleneinrichtung
— Bauwasser
— Gerüstbau
— Arbeitsgerüst W09 (ca. 5.150 m2)
— Arbeitsgerüst W06 (ca. 750 m2)
— Arbeitsgerüst W12 (ca. 400 m2)
— Aufstieg Treppenturm B 1m H 25m (ca. 3 Stk.)
— verschiedene Überbrückung (ca. 25 Stk.)
— Arbeitsgerüst 3kN/m2 – L/H 4/22 [m] (ca. 2200 m2)
— Arbeitsgerüst 2kN/m2 W09 Höhe 4 bis 8m (ca. 2.000 m2)
— Arbeitsgerüst TRH 2kN/m2 W06-W09 (ca. 1.350 m2)
— Arbeitsgerüst flächenorientiert 3kN/m2 – H 3-8 m (ca. 3.000 m2)
— Witterungsschutzdach Spannweite 7-8 m (ca. 380 m2)
— Witterungsschutzdach Spannweite 6-7 m (ca. 65 m2)
— Witterungsschutzdach Spannweite 14 m (ca. 224 m2)
— Statik, Werkstattplanung, UK (1 psch)
— Aufzüge
Ausführungsbeginn: 06/2017
Ausführungsende: 02/2023.
Europäisches Patentamt – Sanierung des Dienstgebäudes EPA-DPMA – Baustelleneinrichtung
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das
Bundeskartellamt- Vergabekammern des Bundes, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn,
Tel.: +49 228/9499-0
Fax: +49 228/9499-163
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, Referat A 4, Straße des 17. Juni 112 in 10623 Berlin, gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachrüftungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.