Number: 1704176
Country: Germany
Source: TED
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft- Netzersatzanlage.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – BMAS sowie Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL
Gemeinsame Notstromversorgung
KKE 404 – Netzersatzanlage.
Neubau Wilhelmstraße 50 und 54
10115 Berlin.
— 2 Stk. Netzersatzanlage in Containerbauweise
zur Sicherheitsstromversorgung (1500 kVA; 400V)
Inkl. Aggregatesteuerfeld, 1.000 L Tagestank
— 2 Stk. Kraftstoffreinigungsanlage
— 2 Stk. 20.000 L Tanksystem
— 2 Stk. Aggregatesteuerfelder
— 2 Stk. Abgasanlage DN450 inkl. Rußpartikelfilter
— 1 Stk. Zentrales Steuerfeld
Inkl. Wartungs- und Instandhaltungsvertrag
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für 4 Jahre sind Bestandteil der Ausschreibung
Ausführungsbeginn: 06/2017
Ausführungsende: 03/2018.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft- Netzersatzanlage
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das
Bundeskartellamt- Vergabekammern des Bundes, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn,
Tel.: +49 228/9499-0
Fax: +49 228/9499-163
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, Referat A 4, Straße des 17. Juni 112 in 10623 Berlin, gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachrüftungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.