Number: 1730034
Country: Germany
Source: TED
Beförderung von behinderten Schülern der Michaelsschule in der Hansestadt Rostock.
Beförderung von derzeit 55 behinderten Schülern von der Wohnanschrift zum Unterrichtsbeginn in die Michaelsschule der Hansestadt Rostock und nach Unterrichtsende zurück an den Schultagen entsprechend der Schuljahres- und Ferienplanung Mecklenburg-Vorpommern.
Hansestadt Rostock.
Siehe Punkt II.1.4).
Als Besonderheit bei der Beförderung von behinderten Schülern ist zu berücksichtigen, dass sich zu jedem neuen Schuljahr die Schülerzahlen, die Stundenpläne der entsprechenden Schulen, die Schulstandorte und die Tourenpläne ändern können.
Beförderung von behinderten Schülern der Michaelschule in der Hansestadt Rostock
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 – 4 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.