Number: 2836322
Country: Germany
Source: TED
Carl-Wery-Straße WA 1, Heizungsanlage.
Neubau einer Wohnanlage in der Carl-Wery-Straße mit ca. 438 WE in den verschiedenen Modellengeförderter Mietwohnungen und einer Kinderkrippe, aufgeteilt in 2 Bauabschnitten WA 1 und WA 2 und die dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen.
Im BA – WA 1 sollen insgesamt 80 WE im Fördermodell KMB, 18 WE im Fördermodell München-Modell-Miete,30 WE im Fördermodell EOF, 38 WE im Fördermodell KomPro/B sowie eine Kinderkrippe mit 4 Gruppenentstehen.
Im BA – WA 2 entstehen 156 WE im Fördermodell KMB, 56 WE im Fördermodell München-Modell-Miete, sowie 60 WE im Fördermodell EOF.
Für beide Bauabschnitte wird jeweils eine Tiefgarage mit insgesamt 278 Stellplätzen errichtet.
Die Maßnahme umfasst laut Bebauungsplan insgesamt ca. 39 446 m² Geschossfläche und einer Wohnflächevon ca. 27 935 m².
Carl-Wery-Straße WA 1; Carl-Wery-Straße; München.
Ca. 14 300 m Heizungsleitungen mit Bögen, T-Stücke;
ca. 155 St. Rohrleitungsarmaturen;
ca. 810 St. Heizkörper.
Druckhaltung, Fernwärme-Übergabestation, TWW-Station, Doppelumwäzpumpenanlagen.
Der AN hat mit der Ausführung de Leistungen innerh. von 12 WT nach Aufforderung d.d. AG zu beginnen. Der Abruf der Leistung erfolgt zwischen dem 2.10.2017 und dem 30.11.2019.
Die Leistung ist innerhalb von 64 Wochen zu erbringen.
Bauauftrag
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).