Number: 3922523
Country: Germany
Source: TED
Überprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel für Schulen und Sporthallen der Hansestadt Rostock für die Jahre 2017 bis 2021.
Die in den Schulen und Sporthallen der Hansestadt Rotock eingesetzten ortsveränderlichen Geräte dienen der Durchführung und Unterstützung des Unterrichts und müssen im Zuge der Unfallverhütungsvorschrift GUV-VA3 einer einmaligen jährlichen Prüfung / Wiederholungsprüfung unterzogen werden. Demzufolge müssen alle in den Leistungsverzeichnissen für das Los 1 bis 6 genannten Leistungen einmal jährlich, beginnend 2017, bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
Überprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel für Schulen und Sporthallen der Hansestadt Rostock für die Jahre 2017 bis 2021
Hansestadt Rostock, Stadtteile: Dierkow / Toitenwinkel / Gehlsdorf / Blankenhagen.
Die in den Schulen und Sporthallen der Hansestadt Rostock eingesetzten ortsveränderlichen Geräte dienen der Durchführung und Unterstützung des Unterrichts und müssen im Zuge der Unfallverhütungsvorschrift GUV-VA3 einer einmaligen jährlichen Prüfung / Wiederholungsprüfung unterzogen werden. Demzufolge müssen alle in den Leistungsverzeichnissen für das Los 1 bis 6 genannten Leistungen einmal jährlich, beginnend 2017, bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
Hansestadt Rostock, Stadtteile: Reutershagen / Südstadt.
Hansestadt Rostock, Stadtteile: Schmarl / Groß Klein.
Hansestadt Rostock, Stadtteil: Evershagen.
Hansestadt Rostock, Stadtteil: Lütten Klein.
Hansestadt Rostock, Stadtteil: Innenstadt.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 – 4 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.