Number: 4239186
Country: Germany
Source: TED
Usedomer-See-Zentrum / Kunst, Kultur, Tourismus mit maritimem Flair – Los 7 Betonarbeiten.
Die Stadt Usedom, vertreten durch das Amt Usedom-Süd, beabsichtigt den Ausbau des Usedomer Hafens.
Wesentliche Bestandteile sind Brückenwiderlager und Brückenauflager Ost (Paske), Stahlbetonholm mit Vorsatzschale als Teil der Ufereinfassung West (Usedom) sowie die Pfahlrostplatte (Kaje) und Kranfundament für einen Bootsdrehkran.
17406 Usedom.
Hinweis: Arbeiten überwiegend vom Wasser auszuführen.
1 St Brückenwiderlager auf vorh. Gründungspfählen: ca. 14 m³ Stahlbeton,
1 St Auflager Brückenklappe auf vorh. Gründungspfählen: ca. 12 m³ Stahlbeton,
1 St Kranfundament auf vorh. Gründungspfählen: ca. 23 m³ Stahlbeton
117 m Stahlbetonholm mit Vorsatzschale auf vorh. verankerter Spundwand (Querschnitt Holm: 2,2 m x 1,6 m),
260 m Unterzüge aus Halbfertigteilen und Ortbeton auf vorh. Gründungspfählen,
1 100 m² Pfahlrostplatte (Kaiplatte) aus Halbfertigteilen und Ortbeton auf Unterzügen.
Los 7 Betonarbeiten
Gemäß Paragr. 160 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag bei der unter Ziffer VI.4.1 genannten Vergabekammer unzulässig soweit,
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabeborschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.