Number: 4330010
Country: Germany
Source: TED
Jahresabschlussprüfungen 2018-2021 an den 10 Thüringer Hochschulen.
Prüfung und Testierung der Jahresabschlüsse und Lageberichte und der Sachverhalte gem. § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) einschließlich des Nachweises der Trennung von wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit mit Angabe der jeweiligen Ergebnisse im Anhang zum Jahresabschluss für die Geschäftsjahre 2018, 2019 (optional: 2020 und 2021).
Hauptort der Dienstleistung: am Sitz der jeweils zu prüfenden Hochschule (siehe Kapitel 1 der Vergabeunterlagen).
Prüfung und Testierung der nach handelsüblichen Grundsätzen erstellten, Jahresabschlüsse und Lageberichte in Anlehnung an §§ 316 ff. HGB und unter Beachtung der maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen, Prüfung gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), Feststellung, dass eine Trennung von wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt und Darstellung des Ergebnisses der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im Anhang. Die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 muss die ordnungsgemäße Datenübernahme aus dem System der HIS e.G. (HIS FSV, SVA, COB, RKA) in das ERP-System der MACH AG zum 1.1.2018 umfassen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Auftraggeber behält sich eine Option auf Vertragsverlängerung für die Prüfung der Geschäftsjahre 2020 und 2021 vor. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit 48 Monate bzw. 4 Jahresabschlussprüfungen.
Jahresabschlussprüfungen 2018-2021 an den 10 Thüringer Hochschulen
Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der o. g. Vergabekammer gestellt werden, solange ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt worden ist.
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Eine von Anfang an bestehende Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages kann gemäß § 135 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.