Number: 5387081
Country: Germany
Source: TED
Lieferung von drei Dreiachs LKW Fahrgestellen mit Pressmüllaufbauten als Hecklader und Automatikschüttungen nach DIN EN 1501
Lieferung von drei Abfallsammelfahrzeugen als Hecklader und Automatikschüttungen nach DIN EN 1501.
Die Ausschreibung ist in drei Lose unterteilt:
Los 1: Fahrgestell
Los 2: Pressmüllaufbau
Los 3: Liftersystem
Fahrgestell
In der Regel das Herstellerwerk des Pressmüllaufbaus.
Lieferung von drei Dreiachs-LKW- Fahrgestellen (zulässiges Gesamtgewicht 26 000 kg) in Niedrigbauweise (Low Entry) mit lenk- und entlastbarer Nachlaufachse und einem Radstand von 3 900 mm.
Das Fahrzeugchassis in Niederflurbauweise soll die Montage von handelsüblichen Pressmüllaufbauten (Hecklader) und Automatikausschüttungen durch geeignete Vorbereitungen und Ausrüstungen ermöglichen.
Es sollen möglichst Aufbauten mit einem Fassungsvolumen von ca. 23 m3 aufgebaut werden können.
Zu II.2.7):
Die Auftragnehmer aller Lose haben nach Zuschlagserteilung zwecks Schnittstellenabsprache bzgl. des Aufbautermins, dem Nebenantrieb usw. Kontakt miteinander aufzunehmen. Der Auftraggeber ist in dieses Schnittstellengespräch vollumfänglich einzubeziehen.
Die Auftraggeberin behält sich vor, eine Baubesprechung in dessen Räumlichkeiten durchzuführen.
Pressmüllaufbau
Herstellerwerk des Pressmüllaufbaus.
Lieferung und Einbau von Pressmüllaufbauten zum Aufbau von drei Abfallsammelfahrzeugen.
Es sind Heckladeraufbauten gemäß DIN EN 1501 anzubieten, welche kompatibel mit einem sogenannten DIN-Lifter und dem unter Los 1 beschriebenen Trägerfahrzeug ist.
Die Leistungsbeschreibung enthielt eine Bedarfsposition. Die Position ist eine Leistung, bei der zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen soll.
Die Position enthält daher nur eine im Bedarfsfall erforderliche Leistung, über deren Ausführung erst nach Auftragserteilung und nicht bereits bei Erteilung des Zuschlags entschieden wird.
II.2.10) Angaben über Varianten/Alternativangebote:
In den Vergabeunterlagen (Mindestanforderungen für Nebenangebote zur Vergabe 233_2017) waren die Mindestanforderungen an die Nebenangebote und in welcher Art und Weise diese als zuschlagsfähig einzureichen sind, festgelegt.
Liftersystem
In der Regel der Standort des Automatikschüttung-Herstellers.
Lieferung und Einbau von drei Automatikschüttungen zum Aufbau von drei Abfallsammelfahrzeugen.
Es sind Schüttungen für Zweirad- und Vierradbehälter mit einem Fassungsvermögen bis 1 100 Liter (gemäß DIN EN 840-1 und DIN EN 840 bis DIN EN 840-3) anzubieten, welche mit den unter Los 2 beschriebenen Aufbauten kompatibel sind.
Betreffend die Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet wie folgt:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.