Number: 5712193
Country: Germany
Source: TED
Neubau Gustav-Heinemann-Gesamtschule, Schonnebeckhöfe 64, 45309 Essen, Elektroinstallation
Elektroarbeiten und Beleuchtung
Gustav-Heinemann-Gesamtschule
Schonnebeckhöfe 64
45309 Essen
Die Stadt Essen plant den Neubau einer 6-zügigen Gesamtschule in Essen Schonnebeck einschließlich der das Gebäude umgebenden Außenanlagen sowie einer zwischen dem Gebäude und 2 Sporthallen gelegenen Sportanlage.
Die beiden Bestandssporthallen (1 x 2feldrig, 1 x 3feldrig) sollen über den neuen Hausanschluss des Neubaus mit Gas-, Wasser- und Elektroenergie versorgt werden. Weiterhin sollen Hausalarmierung und Telefonanschlüsse der Sporthallen am Neubau angeschlossen und betrieben werden. Bei der Schule handelt es sich um einen Neubau mit ca. 16 650 m2 NGF.
Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch den Netzbetreiber aus dem Netz der Westnetz GmbH.
Die Ermittlung der benötigten Anschlussleistung beträgt ca. 535 kVA.
Seitens des AG wird ein Mittelspannungsnetzanschluss beantragt. Schnittstelle seitens des Netzbetreibers (Westnetz GmbH) werden die Ringleitungsanschlüsse des Mittelspannungsrings sein.
Für folgende Anlagen sollen Wartungsverträge abgeschlossen werden.
— Eigenstromversorgungsanlagen (Zentralbatterieanlage für Sicherheitsbeleuchtung).
Jährliche Wartung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen im 4jährigen Verjährungszeitraum der Gewährleistungsansprüche Wartung und Instandhaltung wie im Leistungsverzeichnis Titel Eigenstromversorgungsanlagen beschrieben.
Leistungsumfang und -häufigkeit gemäß der DIN EN 50172, DIN EN 1838, nach AMEV Wartung 2014 sowie des Systemherstellers einschl. führen eines Prüfbuchs.
— Such- und Signalanlagen
Jährliche Wartung der Behinderten-Notrufanlage im 4jährigen Verjährungszeitraum der Gewährleistungsansprüche Wartung und Instandhaltung wie im Leistungsverzeichnis Titel Such- und Signalanlagen beschrieben.
Leistungsumfang und -häufigkeit gemäß der aktuellen DIN VDE 0833, nach AMEV Wartung 2014 sowie des Systemherstellers einschl. führen eines Prüfbuchs.
— Elektroakustische Anlagen
Jährliche Wartung der Gefahrenmeldeanlage im 4jährigen Verjährungszeitraum der Gewährleistungsansprüche Wartung und Instandhaltung wie im Leistungsverzeichnis Titel Elektroakustische Anlagen beschrieben.
— Gefahrenmelde- und Alarmanlagen – Hausalarmanlage
Jährliche Wartung der Gefahrenmeldeanlage im 4jährigen Verjährungszeitraum der Gewährleistungsansprüche Wartung und Instandhaltung wie im Leistungsverzeichnis Titel Gefahrenmelde- und Alarmanlagen – Hausalarmanlage beschrieben.
— Gefahrenmelde- und Alarmanlagen – Einbruch
Jährliche Wartung der Gefahrenmeldeanlage im 4jährigen Verjährungszeitraum der Gewährleistungsansprüche Wartung und Instandhaltung wie im Leistungsverzeichnis Titel Gefahrenmelde- und Alarmanlagen – Einbruch beschrieben.
Vom Bieter sind AMEV Wartungsblätter, an die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen, anzupassen.
Auftragsvergabe ELOMECH Elektroanlagen GmbH
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYZYDND
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter und Bewerber sowie auf die Präklusionsregelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs.3 GWB lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Nachprüfung nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.