Number: 6415833
Country: Germany
Source: TED
Forschungs- und Entwicklungsvertrag für die Entwicklung eines universellen IoT-gateways nebst 3 weiteren
Degewo netzWerk und die weiteren Unternehmen des degewo-Konzerns setzen in den eigenen Liegenschaften verschiedene Anwendungen ein, mit denen Daten ausgelesen, Informationen (in Richtung Gebäude undaus dem Gebäude) versendet, Anlagen und technische Endgeräte überwacht und gesteuert werden: Heizkostenverteiler, Wasserzähler, Wärmemengenzähler, Stromzähler, Monitoring sowie Steuer- und Regeltechnik für Energieanlagen, Aufzugsnotrufsysteme und Aufzugswärtersysteme, Notrufsysteme.
Zu diesen Anwendungen werden künftig voraussichtlich weitere hinzukommen, wie etwa Rauchmelder, Sensorik an technischen Anlagen, Parkplatzüberwachung, E-Ladeinfrastruktur etc. Um mit den Anwendungen kommunizieren zu können, bedarf es bisher jeweils eigener digitaler Kommunikationswege, wie etwa IP und Mobilfunk, Powerline sowie Inhouse-Funknetze. Die Unterschiedlichkeit der Anwendungen bedingt unterschiedliche IT-Sicherheits-, Datenschutz und Quality of Service-Anforderungen.
...weiter II.2.14.
Berlin
1) Entwicklung der IoT-Infrastruktur und einer Applikation für das Submetering, Einsatz in der Form einer Pilotierung, mit anschließender Weiterentwicklung zur Marktreife;
2) Erstellung von Business-Plänen für zwei weitere Applikationen auf Grundlage bereits beschriebenen weiterer Anwendungsfälle;
3) Entwicklung der zwei weiteren IoT-Applikationen, Einsatz in der Form einer Pilotierung, mit anschließender Weiterentwicklung zur Marktreife.
Ergänzung zu II.1.4.
Im Ergebnis des Auftrages soll ein universales Gateway entwickelt und einsatzfähig sein, das möglichst viele der Anwendungen integriert.
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.