Number: 6444898
Country: Germany
Source: TED
"Vorbereitende Untersuchungen Diebsteich" für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 (4) Baugesetzbuch inkl. Rahmenplanung im Umfeld des künftigen Fernbahnhofs Hamburg-Altona
Durchführung vorbereitender Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 (4) Baugesetzbuch inklusive Rahmenplanung im Umfeld des künftigen Fernbahnhofs Hamburg-Altona am Diebsteich auf einer Fläche von etwa 70 ha; Rahmenplangebiet in einem größeren Umriss von etwa 123 ha
Hamburg
Die FHH beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 (4) Baugesetzbuch (BauGB) inklusive Rahmenplanung im Umfeld des künftigen Fernbahnhofs Hamburg-Altona auf einer Fläche von etwa 70 ha; das Rahmenplangebiet umfasst einen größeren Umriss von etwa 123 ha. Es werden Flächen mit einbezogen für die städtebaulich-landschaftsplanerische Ideen entwickelt werden sollen, aber die Integration in vorbereitende Untersuchungen (VU) nicht erforderlich ist.
Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Erteilung des Zuschlags (voraussichtlich im Dezember 2017 oder Januar 2018).
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag(auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung benannten Fristen zur Angebotsabgabe oder zur Bewertung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.