Number: 6766449
Country: Germany
Source: TED
Projekt- und Finanzmanagement für das INTERREG-Baltic Sea-Region Projekt „cities.multimodal"
Es ist beabsichtigt, gemeinsam mit allen Partnern des Förderprojektes INTERREG.Baltic-Sea, cities.multimodal ein externes Projektkoordinierungsbüro mit dem Projektmanagement und dem Finanzmanagement zu beauftragen.
Das Projektmanagement umfasst den Aufbau der Projektstruktur, die Steuerung der Arbeitsprozesse, das Controlling des Projekterfolgs, die Berichterstattung sowie das Informationsmanagement.
Das Finanzmanagement umfasst den Aufbau, die laufende Betreuung der Projektpartner und die Erstellung der Finanzberichte.
Der Auftrag steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Zuwendungsvertrages der Managing Authority mit dem Lead Partner.
Rostock
Projekt- und Finanzmanagement für das EU Projekt INTERREG.Baltic- Sea cities. multimodal
Fianaz- und Projektmanagement
Bieteranfragen können über die Vergabeplattform Subreport ELVIS gestellt werden.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 – 4 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.