Number: 6814377
Country: Germany
Source: TED
Entwicklung einer Markenarchitektur inkl. Corporate Design
Entwicklung einer Markenarchitektur inkl. Corporate Design für die Klassik Stiftung Weimar mit Option auf Umsetzung des Markenauftritts für verschiedene Medien für einen Zeitraum von etwa einem Jahr sowie perspektivisch die Eröffnungskampagne für das Bauhaus-Museum 2019.
Inhaltliche und gestalterische Anforderungen:
— Entwicklung einer Markenarchitektur als Grundlage für den Gestaltungsprozess, Definition eines Gestaltungskonzeptes, Festlegung der Grundsätze der Zielgruppenansprache,
— Ableitung eines prägenden Erscheinungsbildes, Sicherstellung der Eigenständigkeit und Wiedererkennbarkeit über alle aktuellen Medien und Kommunikationsmittel,
— Entwicklung aller für das CD notwendigen Gestaltungselemente (das könnte sein: Wort-/ Bildmarke, Farben, Stilelemente, Schriften, Claims etc.), Entwicklung eines Styleguides.
Weimar
Entwicklung einer Markenarchitektur inkl. Corporate Design für die Klassik Stiftung Weimar.
Die Klassik Stiftung plant bis 2019 eine umfassende Überarbeitung ihres Markenauftritts und der Markenstrategie. Ziel dieser Ausschreibung ist es, einen fachlich kompetenten, und markenstrategisch versierten Partner für die Entwicklung der neuen Markenidentität sowie eines neuen Corporate Designs zu finden.
Der Auftragnehmer soll optional im Anschluss an diese Entwicklungsleistung die Durchsetzung des Markenauftritts (Geschäftsausstattung, Drucksachen, Online) für einen Zeitraum von etwa einem Jahr sowie perspektivisch die Eröffnungskampagne für das Bauhaus-Museum übernehmen.
Durchsetzung des Markenauftritts (Geschäftsausstattung, Drucksachen, Online),
Eröffnungskampagne für das Bauhaus-Museum 2019.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch.
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.