Number: 7313422
Country: Germany
Source: TED
BLB AC(Bund)/Euskirchen/AC BW EU Gersdorff-Kaserne, Neubau FIST/Stahlbauarbeiten 005-17-01188
Der Neubau der Fachinformationsstelle wird zweigeschossig erstellt. Das erste und zweite Geschoss wird in Massivbauweise ausgeführt, das Dach und die Technikzentrale auf dem Dach als Stahlbau.
Die Decke über dem 1.OG wird als Stahlbau mit Unterspannträgern auf Stahlbetonstützen aufgelagert. Die Decke wird mit Stahltrapezblechen belegt und außerhalb der Technikzentrale als Flachdach genutzt.
Auf dem Dach wird in Stahlskelettbauweise die Technikzentrale errichtet. Diese erhält eine eigene Stahl-Tragkonstruktion zur Aufnahme der Maschinen. Das Dach wird ebenfalls mit Stahltrapezblechen belegt.
Gersdorff-Kaserne;
Kommerner Str. 188;
53879;
Euskirchen.
— Stahlbau ca. 215 to,
— Stahltrapezblech ca. 1 500 m2.
BLB AC/(Bund) Euskirchen/Gersdorff-Kaserne, Neubau FIST/Stahlbauarbeiten/005-17-01188
Bekanntmachungs-ID: CXPUYYNYNR1
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Absendung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege bzw. 15 Kalendertagen nach einer Versendung mit anderen Kommunikationsmitteln gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.