Number: 79515
Country: Germany
Source: TED
Vergabe einer Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfällen des Landkreises Ludwigslust-Parchim.
Leistungsgegenstand ist die Übernahme, der Transport und die Verwertung von Papier/Pappe/Kartonagen (PPK-Abfällen), die dem Auftraggeber im Landkreisgebiet überlassen werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Auswahl von
10 Unternehmen, mit denen eine Rahmenvereinbarung (Rahmenentsorgungsvertrag) abgeschlossen werden soll, sofern eine ausreichend große Anzahl von Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt und zulässige Angebote abgegeben hat.
Mengenlos 1
Übernahme der PPK-Abfälle an den in den Vergabeunterlagen benannten möglichen Übernahmestellen im Landkreisgebiet. Im Übrigen wird ein Ort für die Verwertung der PPK-Abfälle nicht vorgegeben.
Leistungsgegenstand ist die Übernahme, der Transport und die Verwertung von PPK-Abfällen, die dem Auftraggeber im Landkreisgebiet überlassen werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Auswahl der Unternehmen, mit denen eine Rahmenvereinbarung (Rahmenentsorgungsvertrag) abgeschlossen wird. Der Rahmenentsorgungsvertrag soll mit 10 Unternehmen abgeschlossen werden, sofern eine ausreichend große Anzahl von Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt und zulässige Angebote abgegeben hat. Unternehmen, mit denen der Rahmenentsorgungsvertrag abgeschlossen wird, sind dazu berechtigt, sich im Leistungszeitraum nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb (sog. Miniwettbewerb) um die Einzelaufträge zur Verwertung der PPK-Abfälle zu bewerben. Die Einzelaufträge werden jeweils für den Zeitraum von einem Monat vergeben. Prognostizierten Jahresmengen von ca. 11.500 bis 14.500 Mg/a, d. h. ca. 960 bis 1.210 Mg/Monat (bzw. 480 bis 605 Mg/Monat je Los).
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zwei Mal jeweils durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer um jeweils 12 Monate zu verlängern.
Das Mengenlos 1 beinhaltet eine Teilmenge von ca. 480 bis 605 Mg/Monat.
Mengenlos 2
Übernahme der PPK-Abfälle an den in den Vergabeunterlagen benannten möglichen Übernahmestellen im Landkreisgebiet. Im Übrigen wird ein Ort für die Verwertung der PPK Abfälle nicht vorgegeben.
Leistungsgegenstand ist die Übernahme, der Transport und die Verwertung von PPK-Abfällen, die dem Auftraggeber im Landkreisgebiet überlassen werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Auswahl der Unternehmen, mit denen eine Rahmenvereinbarung (Rahmenentsorgungsvertrag) abgeschlossen wird. Der Rahmenentsorgungsvertrag soll mit 10 Unternehmen abgeschlossen werden, sofern eine ausreichend große Anzahl von Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt und zulässige Angebote abgegeben hat. Unternehmen, mit denen der Rahmenentsorgungsvertrag abgeschlossen wird, sind dazu berechtigt, sich im Leistungszeitraum nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb (sog. Miniwettbewerb) um die Einzelaufträge zur Verwertung der PPK-Abfälle zu bewerben. Die Einzelaufträge werden jeweils für den Zeitraum von einem Monat vergeben. Prognostizierten Jahresmengen von ca. 11 500 bis 14 500 Mg/a, d. h. ca. 960 bis 1 210 Mg/Monat (bzw. 480 bis 605 Mg/Monat je Los).
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung 2 Mal jeweils durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer um jeweils 12 Monate zu verlängern.
Das Mengenlos 2 beinhaltet eine Teilmenge von ca. 480 bis 605 Mg/Monat.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2016 (BGBl. I, S. 203) Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(…)
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Demzufolge ist ein Antrag an die o.g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.