Number: 8022044
Country: Germany
Source: TED
Lieferung je einer Drehleiter DLAK 23/12 für die Gemeinde Henstedt-Ulzburg und die Stadt Oldenburg i. H.
Lieferung einer Drehleiter DLAK 23/12 für die Gemeinde Henstedt-Ulzburg Lieferung einer Drehleiter DLAK 23/12 für die Stadt Oldenburg in Holstein.
Lieferung eines Fahrgestells (Gemeinde Henstedt-Ulzburg)
Lieferung eines Fahrgestells für eine Drehleiter DLAK 23/12 für die Gemeinde Henstedt-Ulzburg.
Die Lieferung erfolgt an den Aufbauhersteller (Teillos 1.2)
Aufbau (Henstedt-Ulzburg)
Lieferung eines Aufbaus für eine Drehleiter DLAK 23/12 für die Gemeinde Henstedt-Ulzburg
Beladung (Henstedt-Ulzburg)
Lieferung der Beladung für eine Drehleiter DLAK 23/12 für die Gemeinde Henstedt-Ulzbur
Die Lieferung erfolgt in einer Sendung an den Aufbauhersteller Teillos 1.2
Fahrgestell (Oldenburg in Holstein)
Lieferung eines Fahrgestells für eine Drehleiter DLAK 23/12 für die Stadt Oldenburg in Holstein
Die Lieferung erfolgt an den Aufbauhersteller (Teillos 2.2)
Aufbau (Oldenburg in Holstein)
Lieferung eines Aufbaus für eine Drehleiter DLAK 23/12 für die Stadt Oldenburg in Holstein
Beladung (Oldenburg in Holstein)
Lieferung der Beladung für eine Drehleiter DLAK 23/12 für die Stadt Oldenburg in Holstein
Die Lieferung erfolgt in einer Sendung an den Aufbauhersteller Teillos 2.2
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB.
Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Fristauf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber;
Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).