Number: 8089365
Country: Germany
Source: TED
Technische Infrastruktur – Wasser und Elektro
— Erschließungsmaßnahmen für die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasser-, Mischwasser- und Regenwasserentsorgung,
— Bau einer Hydrantenbewässerungsanlage (Versorgung mit Brauchwasser über bauseits vorhandenen Tiefbrunnen),
— Erschließungsmaßnahme für die neue Stromversorgung, Elektroverteilung und Parkbeleuchtung,
— Installation eines neuen Telekommunikationsnetzes.
13355 Berlin
1) SW-, RW-, MW-Kanal DN 100 – DN 200, Erdbau, Verbau L= ca 395 m
2) 10 St. SW-Schächte, 1 St. Fettabscheider
3) Erdarbeiten Rohrgraben mit / ohne Einsteifung, L = 243 m
4) Bewässerungsleitung DN 80 – DN 100 – PE L= ca. 1 915 m
5) 37 St. Unterflurhydranten DN 80
6) 8 St. Absperrschieber DN 100
7) Rohrvortrieb, Spülbohrverfahren DN 80 – DN100, L= ca. 1 915 m
8) TW-Leitung DN 32, 40, 50, 65 inkl. Erdbau/Verbau L= ca. 620 m
9) TW-Hausanschlüsse inkl. W-Zähler 4 St.
10) TW-Entnahmestellen inkl. Erdbau 8 St.
11) DN40/DN50 – TW-Rohrvortrieb, d 50 / d 63 Spülbohrverfahren, ca 450 m
12) Stromverkabelung inkl. Erdbau L= ca 584 m
13) 6 St. Strom-Anschluss inkl. Zähler
14) 54 St. Beleuchtungsmaste
15) Verkabelung Beleuchtung L= ca 2 200 m
15) Verkabelung Beleuchtung L = ca. 2 200 m;
16) 726 m Verkabelung Telekommunikation
17) ca 4 200 m Elektro- und LWL-Außenkabel inkl. Kabelgraben
18) 150 m Spülbohrverfahren d 50 für LWL-Leerrohrverlegung
Vorinformation
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagenerkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflichtmissachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).