Number: 8529367
Country: Germany
Source: TED
Sanierungsträger „Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge"
Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge“ als treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Glückstadt im Sinne von § 157, 160 BauGB im Rahmen des mit Bundes- und Landesfördermitteln durchgeführten Städtebauförderungsprogramms „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“.
Glückstadt
Vgl. II.1.4
Leistungsanpassungsvorbehalte gem. VOL/B
Die Angabe zu II.1.7 ist eine Schätzung. Der Vertrag sieht eine Abrechung nach Zeitaufwand und Unternehmensstundensätzen vor. Letztere waren auch Gegenstand der Bewertung des Preis-Kriteriums.
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Gerichtet werden kann ein Nachprüfungsantrag nach der Auftragsvergabe (= Zuschlagserteilung, Vertragsschluss) nur noch auf Feststellung der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages aufgrund von § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB vor Zuschlagserteilung oder wegen unzulässig erfolgter Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (zur Nummer der hier erfolgten Auftragsbekanntmachung vgl. oben IV.2.1).
Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat jedoch der Auftraggeber – wie hier durch die vorliegende Bekanntmachung – die erfolgte Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.