Number: 8566542
Country: Germany
Source: TED
Köln Porz – Abbrucharbeiten, Baureifmachung und Abräumung
Die Auftraggeberin hat vorliegend die Rückbauarbeiten und den Verbau der Baugrube für das Projekt „Revitalisierung“ der Innenstadt Köln-Porz europaweit ausgeschrieben. Die Vergabe erfolgte im Rahmen eines Offenen Verfahrens.
Köln
Im Zuge der städtebaulichen Neuordnung des Friedrich-Ebert-Platzes in der Porzer Innenstadt ist ein Rückbau von folgenden Gebäuden geplant:
— ehemaliges Hertiegebäude – Tiefgarage Friedrich-Ebert-Platz inkl. Platzfläche
– ehemaliges Reisebüro Bahnhofstraße. Das Plangebiet der Porzer Innenstadt wird durch die Porzer Hauptstraße, die Wilhelmstraße, Josefstraße und die Bahnhofstraße begrenzt. Die an die Abbruchgebäude teilweise angrenzenden Gebäude, Dechant-Scheben-Haus, Wilhelmstraße 2 – 28, und Josefstraße 7 bleiben erhalten. Die vorhandene Tiefgarage hat ihre Zu- und Abfahrt über die Porzer Hauptstraße. Das ehemalige Hertiegebäude und das ehemalige Reisebüro sind über die Josefstraße und den Friedrich-Ebert-Platz anfahrbar, jedoch ist zu beachten, dass es sich hier um eine Fußgängerzone handelt. Die vorliegende Ausschreibung beinhaltet auch die Erstellung des Baugrubenverbaus für den Abbruch der vorgenannten Gebäude und die Erstellung des Baugrubenverbaus für die später geplanten Gebäude. Das ehemalige Hertiegebäude weist eine Größe von ca. 75 000 m3 umbauten Raum, die Tiefgarage von 22 000 m3 umbauten Raum und das Reisebüro von ca. 1 000 m3 umbauten Raum auf.
Abbrucharbeiten, Baureifmachung und Abräumung
Siehe § 135 GWB zur Geltendmachung der Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.