Number: 9006868
Country: Germany
Source: TED
Konzeption, Planung und Durchführung des Medical Valley Awards (2. und 3. Wettbewerbsrunde)
Gegenstand der Dienstleistung ist die Konzeption, Planung und Durchführung von zwei Wettbewerbsrunden des Medical Valley Awards (2. Wettbewerbsrunde und 3. Wettbewerbsrunde) unter Berücksichtigung der o.g. Fördergrundsätze. Die 2. Wettbewerbsrunde startet am 9.7.2018 und dauert 24 Monate. Die 3. Wettbewerbsrunde startet am 1.7.2020 und dauert ebenfalls 24 Monate. Der Medical Valley Award soll die Ausgründungen auf der Grundlage zukunftsträchtiger Forschungskonzepte mit medizintechnischem Hintergrund nachhaltig vorantreiben. Dabei ist insbesondere die nachstehend dargestellte Zielsetzung zu beachten. Weiterhin werden die wesentlichen Aufgaben und Arbeitspakete beschrieben, die vom Auftragnehmer zu erledigen sind.
Gegenstand der Dienstleistung ist die Konzeption, Planung und Durchführung von zwei Wettbewerbsrunden (2. und 3. Wettbewerbsrunde – eine 1. Runde fand im Jahr 2016 statt) des Medical Valley Awards.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.