Number: 9213662
Country: Germany
Source: TED
Errichtung Zentralsterilisation Nord Brandmeldeanlagen
Die zukünftige Sterilgutversorgung der Kliniken des Bauherrn „Vivantes Netzwerk für Gesundheit" wird als 2-Standortelösung realisiert. Für Berlin-Nord im Humboldklinikum (HUK) und für Berlin-Süd im Klinikum Neukölln (KNK).
Am Standort „Humboldt Klinikum Am Nordgraben 2 in 13509 Berlin" entsteht diese im Bestandsgebäude durch Um- und Anbaumaßnahmen im Erdgeschoss, Bauteil C3 und erstreckt sich auf einer Fläche von ca. 935 m2. Anteilig davon werden etwa 200 m2 neu geschaffen.
Für das Bauvorhaben ist eine Erweiterung der vorhandenen Brandmeldeanlage nach der DIN VDE 0833-2 und DIN 14675 vorgesehen (Vollschutz). Für die Brandmeldezentrale im UG und die Zwischendecken ist eine flächendeckende Überwachung des Gebäudeteilbereiches mit Multisensor-Ringbus-Melder vorgesehen, Signalisierung erfolgt über eine flächendeckende Einzelsirenenanordnung (an den Ring gekoppelt).
Die Vivantes GmbH verfügt über eine Brandschutzordnung nach DIN 14096. Diese ist umzusetzen.
Vivantes-Humboldt-Klinikum Berlin Am Nordgraben 2 13509 Berlin
— 60 St. Brandmelder in Zwischendecken,
— 60 St. Brandmelder,
— 5 St. Handmelder,
— 30 St. Akustische Alarmgeber,
— 10 St. Ringbus Koppler für Fremdgewerke,
— 1 St. Programmierung und Inbetriebnahme,
— ca. 50 div. Brandschotts,
— ca. 400 m Brandmeldeleitungen mit Funktionserhalt,
— ca. 400 m Brandmeldeleitungen ohne Funktionserhalt,
— 1 St. Montageplanung,
— 1 St. Inbetriebnahme,
— 1 St. Sachverständigenabnahme.
Zentralsterilisation Nord – Brandmeldeanlage
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y67YZ4G
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).