Number: 9213681
Country: Germany
Source: TED
Zentralsterilisation Süd/ Verlagerung Labor – Brandmeledeanlagen
Die zukünftige Sterilgutversorgung der Kliniken des Bauherrn „Vivantes Netzwerk für Gesundheit“ wird als 2-Standortelösung realisiert. Für Berlin-Nord im Humboldt-Klinikum (HUK) und für Berlin-Süd im Klinikum Neukölln (KNK).
Am Standort Neukölln entsteht die Sterilgutversorgung (ZST) zusammen mit einem Laborbereich (LAB) im Bestandsgebäude durch Umbaumaßnahmen des Gebäudes „H30“ und erstreckt sich auf einer Gesamtfläche von ca. 2 500 m2. Anteilig davon sind etwa 600 m2 Laborbereich.
Für das Bauvorhaben ist eine Erweiterung der vorhandenen Brandmeldeanlage nach der DIN VDE 0833-2 und DIN 14675 vorgesehen (Vollschutz).Für die Brandmeldezentrale im UG und den Zwischendecken ist eine flächendeckende Überwachung des Gebäudeteilbereiches mit Multisensor-Ringbus-Melder vorgesehen, Signalisierung erfolgt über eine flächendeckende Einzelsirenenanordnung (an den Ring gekoppelt).
Die Vivantes GmbH verfügt über eine Brandschutzordnung nach DIN 14096. Diese ist umzusetzen.
KNK_VE_46.1 Zentralsterilisation/ KNK_VE_46.2 Labor
Vivantes Klinikum Neukölln Rudower Straße 48 12351 Berlin
Für das Bauvorhaben ist eine Erweiterung der vorhandenen Brandmeldeanlage nach der DIN VDE 0833-2 und DIN 14675 vorgesehen (Vollschutz). Für die Brandmeldezentrale im UG und den Zwischendecken ist eine flächendeckende Überwachung des Gebäudeteilbereiches mit Multisensor-Ringbus-Melder vorgesehen, Signalisierung erfolgt über eine flächendeckende Einzelsirenenanordnung (an den Ring gekoppelt).
KNK_ZSVA_Labor_Brandmeldeanlage
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y67YZBY
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).