Number: 9542749
Country: Germany
Source: TED
Holiday Parking Busshuttle
Die Fraport AG ist Eigentümerin und Betreiberin verschiedener Parkflächen am Frankfurter Flughafen. Neben den Parkflächen an den Terminals gehört auch der neue Holiday Parkplatz in der Cargo City Süd zu den öffentlichen Parkplätzen, die das Parkraummanagement der Fraport AG anbietet. Die Kunden, die auf dem neuen Holiday Parkplatz parken, müssen vorausgebucht haben und können dann mit ihrem QR-Code in den Bereich und auf den Parkplatz fahren.
Kunden, die auf dem Holiday Parkplatz parken, werden von dort mit Bussen zu den Terminals und wieder zurück gebracht. Dieser Shuttlebusverkehr stellt für die Kunden, des Holiday Parkplatzes, eine Inklusivleistung dar.
Inhalt dieser Ausschreibung ist die eigenständige Organisation und Durchführung des Shuttlebusverkehrs vom Holiday Parkplatz zum Terminal 1 und 2, sowie von den Terminals zum Parkplatz.
Weitere Angaben unter II.2.4
Ausführungsbeginn: ca. 4. Quartal 2018
Ausführungsende: ca. 4. Quartal 2021
Der Auftragnehmer stellt den Busshuttle zwischen den Terminals 1 und 2 sowie dem Holiday Parkplatz sicher und bringt die Kunden vom Parkplatz zu einem der Terminals, oder vom Terminal zu dem Parkplatz. Die Taktung beträgt an allen Tagen des Jahres durchgehend mindestens 30 Minuten, das heißt, dass Kunden an keinem der Haltepunkte im Normalfall länger als 30 Minuten auf einen Bus warten müssen.
Der neue Holiday Parkplatz (P592) liegt in der Cargo City Süd beim Tor 31 und umfasst 2 200 Stellplätze für Kunden. Der Parkplatz liegt im zufahrtskontrollierten Bereich des Frankfurter Flughafens. Die Zufahrt erfolgt über das Tor 31 oder Tor 32 mittels Fahrgenehmigung.
Der neue Holiday Parkplatz ersetzt den bisherigen Holiday Parkplatz (P92).
In den ersten Wochen (voraussichtlich ca. 4 Wochen) muss sowohl der alte, als auch der neue Holiday Parkplatz von dem Auftragnehmer angefahren und die Kunden zu beiden Parkplätzen gebracht werden.
Umlauf: Fahrt vom P592 über T1/P29 zum T2 und zurück zum P592 (siehe Anhang 2)
P592 - Terminal 1: ca. 14 Minuten, 9 km
Terminal 1 - Terminal 2: ca. 6 Minuten, 3 km
Terminal 2 - P592: ca. 9-12 Minuten, 7 km (je nach Route)
Zzgl. Aufenthaltsdauer pro Haltestelle ca. 3-5 Minuten
Die Leistung ist mit Niederflur-Solobussen mit ca. 30 Sitzplätzen zu erbringen.
Die vollständige Leistungsbeschreibung ist den informatorischen Vergabeunterlagen zu entnehmen.
EU-P 0277-18EK3, Holiday Parking Busshuttle P592 (am Tor 31) zum Terminal 1 und 2
Ablauf des Verfahrens
Es ist beabsichtigt, die Bieter, die ihre Eignung nachgewiesen haben, in einer oder mehreren Verhandlungsrunden durch Ausscheiden der weniger wirtschaftlichen Angebote stufenweise zu reduzieren. Die Auftraggeberin behält sich jedoch gleichwohl vor, den Zuschlag bereits auf Grundlage der ersten verbindlichen Angebote ohne weitere Verhandlungen und ohne die Einholung weiterer Angebote zu erteilen.
Ergänzungen zur Bekanntmachung
Es wird auf alle weiteren Ausführungen der „Ergänzungen zur Bekanntmachung Teil A und B“, verwiesen. Die „Ergänzungen zur Bekanntmachung Teil A und B“ werden elektronisch auf der Plattform www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt.
Die „informatorischen Vergabeunterlagen“ werden ebenfalls elektronisch auf der Plattform www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt; siehe Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entgegen § 41 Abs. 1 SektVO die Vergabeunterlagen nicht vollständig sind und daher nicht zur Angebotsabgabe verwendet werden können. Gemäß § 41 Abs. 4 SektVO und auf Grundlage von § 107 Abs. 2 Nr. 1 GWB erhalten nur diejenigen Bewerber, die von der Auftraggeberin nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, die für die Abgabe eines ersten verbindlichen Angebotes zu verwendenden vollständigen Vergabeunterlagen. Die zur Angebotsabgabe zu verwendenden Vergabeunterlagen werden nebst allen Unterlagen dann digital über die Plattform www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt. Eine Registrierung der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber auf der vorgenannten Plattform ist dann zwingend erforderlich. Der mit dieser Vorgehensweise bewirkte Schutz der Vertraulichkeit der Informationen ist notwendig, um die Sicherheitsinteressen im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, die u. a. für die Auftraggeberin in § 8 Abs. 1 LuftSiG konkretisiert werden, zu wahren.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.