Number: 9573188
Country: Germany
Source: TED
TBK Solingen – „Fachplanung Technische Ausrüstung“
Gegenstand dieses VgV-Verfahrens sind die hierzu erforderlichen Leistungen der „Fachplanung Technische Ausrüstung; Anlagengruppen 1-8“ gem. §55 in Verbindung mit Anlage 15 HOAI für Umbau- /Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen für die nachfolgend aufgeführten Gebäude des Technischen Berufskollegs der Stadt Solingen (TBK):
— Haus 10 (Erweiterungsneubau) LPH 1 - 9
— Haus 10 (Umbau Bestandsgebäude) LPH 1 - 9
— Haus 6-01 (Erweiterungsneubau) LPH 1 - 9
— Haus 6-02 (Modernisierung) LPH 1 - 9
— Haus 5 (Modernisierung) LPH 1 - 9
Die Leistungen für die einzelnen Gebäude sind als Bestandteil einer Gesamtmaßnahme zu bearbeiten.
Technisches Berufskolleg Solingen (Haus 10) Blumenstraße 42655 Solingen, Technisches Berufskolleg Solingen (Haus 6-01, 6-02, 5) Weyersberger Straße 42655 Solingen
Die in diesem Verfahren enthaltenen Maßnahmen teilen sich geografisch in die beiden folgenden Bereiche des TBK:
1) „Blumenstraße“ mit den Häusern:
Haus 10 (Umbau Bestandsgebäude) und
Haus 10 (Erweiterungsneubau).
Und
2) „Weyersberger Straße“ mit den Häusern:
Haus 6-01 (Erweiterungsneubau),
Haus 6-02 (Modernisierung) und
Haus 5 (Modernisierung).
Die räumliche Anordnung der Häuser und für dieses Verfahren relevanten Maßnahmen kann dem Lageplan in der Anlage 08.1 entnommen werden. Da die vg. Häuser räumlich voneinander getrennt sind, erfolgt die Honorierung gem. HOAI 2013 je Haus als separates Objekt. Insbesondere für den Bereich „Weyersberger Straße“ wird auf die sehr beengten Ortsverhältnisse hingewiesen, welche im Rahmen der Planung und Ausschreibung der Bauleistungen im Hinblick auf eine reibungslose Umsetzung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Dies gilt grundsätzlich auch für den Bereich des Hauses 10.
Haus 10 (Umbau Bestandsgebäude)
Das jetzige Galvaniklabor befindet sich im Erdgeschoss des Hauses 10 am Standort Blumenstraße 93 direkt gegenüber der Galvanikwerkstatt. Dieses Haus soll eine Umnutzung dahingehend erfahren, dass vermehrt Klassenräume in diesem bestehenden Gebäudeteil untergebracht werden und die Galvanik in den Erweiterungsneubau verlegt wird.
Haus 10 (Erweiterungsneubau)
In diesem Neubau soll die (neue) Galvanik inkl. der zugehörigen Technik errichtet werden. Die Leistungen aller Anlagengruppen der technischen Ausrüstung für dieses Haus wurden durch die Stadt Solingen bereits an einen separaten Fachplaner beauftragt. Dieser Fachplaner ist ebenfalls zuständig für die Planungsleistungen der „Mechanischen Vorbehandlung“ im EG des bestehenden Hauses 10.
Häuser 6-01, 6-02 und 5
Der Neubau des Hauses 6-01 am aktuellen Standort (Weyersberger Straße 38) sowie die weiteren Maßnahmen in den Häusern 6-02 und 5 dienen hauptsächlich dem Ziel die Bildungsgänge im Bereich der Theorie und Praxis zusammenzuführen und die erforderlichen Unterrichtsräume für die steigenden Schülerzahlen zur Verfügung zu stellen.
Neben rein funktionalen Aspekten wird auch die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Aufwertung der Gebäude, der Belichtungssituation und des Innenhofes in diesem Bereich angestrebt. Unter anderem ist vorgesehen die Dächer, die Fassade der beiden Häuser 6-02 und 5 sowie die Beleuchtung der Werkräume und Arbeitsplätze zu modernisieren. Durch die Modernisierung erfolgt eine langfristige Einsparung von Betriebskosten.
Die Beauftragung der Planungsleistungen erfolgt stufenweise.
Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt eine Beauftragung für die Häuser 10 (Neubau und Umbau Bestandsgebäude), 6-01, 6-02 und 5 mit den Leistungsphasen 1 bis inkl. 4. Ziel dieser gemeinsamen Beauftragung der ersten Leistungsphasen bis zur Genehmigung ist die planerische, integrative Erstellung einer Gesamtplanung für das TBK. Die weiteren Leistungsphasen (LPH 5 - 9) werden je Haus durch separate Schreiben des Auftraggebers abgerufen und beauftragt. Die Leistungen für die Häuser 10 (Umbau und Neubau) werden in-des gemeinsam durch separates Schreiben des Auftraggebers beauftragt.
Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Übertragung der Leistungen zu. Er kann aus der stufenweisen Beauftragung oder Nicht-Beauftragung insbesondere keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen oder andere Rechte herleiten.
Die Bewertung der 2. Stufe erfolgt entsprechend der Formel: (Bewertungssumme × 1 000)/
(Gesamtpauschalhonorar/1 000) = Wertungskennzahl.
Die Bewertungssumme entspricht dabei der gewichteten Bewertung aus dem Verhandlungsgespräch. Bitte nutzen Sie bei postalischer Einreichung dazu das dieser Bekanntmachung als Anlage beiliegende Kuvert.
TBK: Technische Ausrüstung
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.