Number: 9573191
Country: Germany
Source: TED
AMEOS Klinikum Anklam – Generalplanungsleistungen für den Erweiterungsneubau sowie den Umbau des Bestandsgebäudes
Erbringung von Planungsleistungen für einen Erweiterungsneubau sowie den Umbau des bestehenden Klinikgebäudes. Die im Verfahren zu vergebenen Leistungen umfassen folgende Bereiche:
— Leistungen der „Objektplanung Gebäude“ gem. §34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 in den Leistungsphasen 1 - 8,
— Leistungen der „Fachplanung Tragwerksplanung“ gem. §51 HOAI in Verbindung mit Anlage 14 in den Leistungsphasen 1 - 6,
— Leistungen der „Fachplanung Technische Ausrüstung“ gem. §55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 in den Leistungsphasen 1 - 8,
— Leistungen der „Objektplanung Freianlagen“ gem. §39 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 in den Leistungsphasen 1 - 8,
— Leistungen der „Objektplanung Verkehrsanlagen“ gem. §47 HOAI in Verbindung mit Anlage 13 in den Leistungsphasen 1 - 8 (OPTIONAL),
— Beratungsleistungen „Wärmeschutz und Energiebilanzierung“ gem. Anlage 1.2.3 HOAI in den Leistungsphasen 1 - 7,
— Beratungsleistungen der „Bauakustik“ gem. Anlage 1.2.4 HOAI in den Leistungsphasen 1 - 7.
AMEOS Klinikum Anklam Hospitalstraße 19 17389 Anklam
(1) Ausgangssituation
Das AMEOS Klinikum Anklam genügt in seiner derzeitigen Form nicht mehr den Anforderungen an die durchzuführenden Behandlungen. Neben funktionalen Anforderungen an die Raumstrukturen im Bestandsgebäude besteht grundsätzlich auch ein Flächendefizit, welches durch die reine Umgestaltung des Bestandsgebäudes nicht ausgeglichen werden kann. Infolgedessen ist neben den Umbaumaßnahmen im Bestandsgebäude (Fläche insg. rd. 10 000 m2 BGF welche nicht vollständig vom Umbau betroffen ist) ein direkt angrenzender Erweiterungsneubau in einer Größenordnung von rd. 8 000 m2 BGF erforderlich, der eine Vielzahl an Flächen des Bestandsgebäudes aufnehmen wird.
Ein Lageplan des Klinikums kann den weiteren Unterlagen zur Bekanntmachung entnommen werden. Ebenfalls liegen diesen Unterlagen Bestandspläne bei. Ein Raumprogramm zur Konkretisierung der erforderlichen Flächen wurde bislang nicht erstellt.
(2) Leistungsumfang
Gegenstand dieses VgV-Verfahrens sind die nachfolgend aufgeführten Leistungsbilder:
— „Objektplanung Gebäude“ gem. § 34 in Verbindung mit Anlage 10 HOAI
— „Fachplanung Tragwerksplanung“ gem. § 51 in Verbindung mit Anlage 14 HOAI
— „Fachplanung Technische Ausrüstung; Anlagengruppen 1-8“ gem. §55 in Verbindung mit Anlage 15 HOAI
— „Objektplanung Freianlagen“ gem. § 39 in Verbindung mit Anlage 11 HOAI
— „Objektplanung Verkehrsanlagen“ gem. § 47 in Verbindung mit Anlage 13 HOAI (OPTIONAL)
— „Beratungsleistungen Wärmeschutz und Energiebilanzierung“ gem. Anlage 1.2.3 HOAI
— „Beratungsleistungen Bauakustik“ gem. Anlage 1.2.4 HOAI
Die Leistungsbilder Brandschutz, Geotechnik, Schadstoffuntersuchungen/ -Sanierung und Vermessung werden separat durch die AMEOS Gruppe vergeben und sind daher nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Ungeachtet dessen, fallen die vier vg. Leistungsbilder in den Zuständigkeitsbereich des in diesem Verfahren zu beauftragenden Generalplaners. Die Ergebnisse dieser Leistungsbilder sind frühzeitig abzustimmen und in die eigene Planung zu integrieren.
Die in diesem Verfahren enthaltenen Maßnahmen teilen sich in die Bereiche „Erweiterungsneubau“ sowie „Umbau des Bestandsgebäudes“ und sind sowohl räumlich als auch organisatorisch und zeitlich voneinander zu trennen. Die Terminologie „Umbau“ enthält ebenfalls umfangreiche Aspekte einer Sanierung des Bestandsgebäudes.
Der „Erweiterungsneubau“ soll dazu dienen, einen integralen Klinikbetrieb aufzunehmen. Dabei ist vorgesehen, dass die wesentlichen Kernbereiche des Klinikums im Erweiterungsneubau zusammengeführt werden.
Der „Umbau des Bestandsgebäudes“ soll zukünftig im wesentlichen Nebenfunktionen des Klinikbetriebs aufnehmen. Ebenfalls ist zu betrachten, dass zukünftige Änderungen der Nutzung zumindest wahrscheinlich sind und daher eine flexible Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten gegeben sein sollte. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der geplanten betrieblichen Neuorganisation ein (Teil-)Abbruch des Bestandsgebäudes erforderlich, jedoch vorbehaltlich alternativer Lösungsmöglichkeiten nicht zwingend.
(3) Kosten
Ein erster Grobkostenrahmen weist für das Projekt Gesamtkosten von rd. 25,0 Mio. EUR brutto (KG 200 - 700) auf.
Die Beauftragung der Planungsleistungen erfolgt stufenweise und getrennt zwischen den Leistungsbereichen „Erweiterungsneubau“ und „Umbau Bestandsgebäude“. Die Leistungen der „Objektplanung Verkehrsanlagen“ sind vollständig optional.
Weitere Details sind Punkt 4.3 der Anlage 01 zu entnehmen.
Die Teilnahmewettbewerbsunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform DTVP Deutsches Vergabeportal abzurufen.
Die Einreichung des Teilnahmeantrages ist ausschließlich postalisch möglich. Bitte nutzen Sie dazu das beigefügte Kuvert.
AMEOS Klinikum Anklam – GP
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage (10 Kalendertage bei elektronischer Übermittlung) nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.