Number: 9663778
Country: Germany
Source: TED
Modernisierung der Telekommunikationsinfrastruktur
Sukzessive Modernisierung der vorhandenen klassischen TK-Anlage. Hierbei soll der Aufbau der IP-Kommunikationsinfrastruktur mit zentralisierten Komponenten und Diensten erfolgen, die die vorhandene Netzwerk-Infrastruktur als Transportplattform zwischen den Standorten der Stadt Rosenheim verwendet. Dabei Erweiterung der derzeitigen Telekommunikationslösung auf Voice over IP (VoIP). Alle zentralen Komponenten und Dienste der neuen Plattform sollen vollredundant in den zwei Datacentern aufgebaut werden. In den einzelnen Standorten sollen neben den IP-Endgeräten auch die bestehenden Systemtelefone verwendet werden.
83022 Rosenheim
Die Umschaltung von ISDN auf SIP soll zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Im Rahmen der Erneuerung der Telekommunikationslösung sollen außerdem Unified Communications-Applikationen bei der Stadt Rosenheim zum Einsatz kommen.
Die Leistungen (Lieferung und Montage der TK-Anlage und Service) werden aufgrund eines EVB-IT Rahmen-Systemlieferungsvertrages mit einer Laufzeit von 48 Monaten erbracht. Optional kann die Laufzeit dreimal um 1 bis 2 Jahre verlängert werden.
Mit Zuschlagserteilung sind folgende Leistungen zu erbringen (Systemlieferung):
— zentrale Komponenten,
— zentrale Lizenzen für Hauptkomponenten und Endgeräte,
— Anbindung an den Altbestand,
— Service.
Im Rahmenlieferungsvertrag werden folgende Leistungen erwartet:
— Endgeräte und Endgerätelizenzen,
— Analog-IP Wandler,
— IP-ISDN Gateways,
— Release-Upgrades mit Service.
Die Leistungen (Lieferung und Montage der TK-Anlage und Service) werden aufgrund eines EVB-IT Rahmen-Systemlieferungsvertrages mit einer Laufzeit von 48 Monaten erbracht. Optional kann die Laufzeit dreimal um 1bis 2 Jahre verlängert werden.
Die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Daneben endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.