Number: 9687499
Country: Germany
Source: TED
Umbau Gebäude 44, Karl-Kurz-Areal in Schwäbisch Hall – Fertiggaragen (VE 09.04)
Die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH plant die Sanierung und den Umbau des ehemaligen Fassfabrikgebäudes in Schwäbisch Hall – Hessental an der Karl-Kurz-Straße 44 (sogenanntes „Kurz-Areal“). Neben Gewerbe- und Gastronomieflächen soll ein Großteil des Gebäudes vom Landkreis Schwäbisch Hall für wesentliche Teile der Verwaltung übernommen werden. Die Einhaltung höchster energetischer Standards ist ein wesentliches Ziel des Bauprojekts. Mit diesem Vergabeverfahren werden die Fertiggaragen ausgeschrieben.
74523 Schwäbisch Hall
Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen sämtliche Leistungen, die zur Erstellung der betriebsfähigen Anlage und zur Erfüllung der behördlichen Auflagen erforderlich sind mit Ausnahme der bauseitigen Leistungen.
Die Fertiggaragen sind frei Baustelle einschließlich Verpackung, allen Materialien entsprechend den Bauzeichnungen und Beschreibungen, Aufstellung und Inbetriebsetzung durch Fachmonteure anzubieten. Kosten für Unterkunft, Auslösung sowie Wege- und Fahrgelder sind in die Angebotspreise einzurechnen. Zu den Einzelheiten wird auf das Leistungsverzeichnis verwiesen.
Kurzbeschreibung: 9 St. Fertiggarage 5,99 x 2,98 x 2,48 m
Fertiggaragen
Die Beantwortung von Bieteranfragen, Änderungen oder jegliche Mitteilung an die Bieter im laufenden Vergabeverfahren erfolgen anonymisiert und neutral an alle Bieter. Sämtliche Angaben werden entsprechend den Erfordernissen der e-Vergabe mittels elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel transparent den Bietern mitgeteilt und auf der Plattform, über die die Bieter die Vergabeunterlagen heruntergeladen haben, eingestellt. Die Bieter haben sich regelmäßig über diese Plattform, letztmalig sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist darüber zu informieren, ob Mitteilungen eingestellt worden sind. Falls die Bieter der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH nach dem Download der Vergabeunterlagen einen Hinweis per E-Mail an die unter Ziffer I.3) genannte Kontaktadresse geben, werden sie automatisch über jede neu eingestellte Datei informiert.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der unter Ziffer VI.4.1) genannten Stelle eingereicht werden. Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 GWB insbesondere:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.