Number: 9969619
Country: Germany
Source: TED
Herstellung, Lieferung, Montage und betriebsfertige Installation von Ausstellungsbauten für das Bauhaus-Museum Weimar
Herstellung, Lieferung, Montage und betriebsfertige Installation von Ausstellungsbauten (Vitrinen, Stellwände, Podeste u.a.) für das Bauhaus-Museum Weimar
Weimar
Für das neue Bauhaus-Museum Weimar, das am 5.4.2019 eröffnet wird, schreibt die Klassik Stiftung Weimar den Vitrinenbau bzw. den Raumbildenden Ausbau inklusive der integralen Beleuchtung der neuen flexiblen und auf zehn Jahre angelegten Ausstellung aus.
Die Ausschreibung umfasst die Herstellung, Lieferung, Montage und betriebsfertige Installation von Ausstellungsbauten in den Räumen der Schausammlung im 1. bis 3. Obergeschoss des Bauhaus-Museums. Die Ausstellungsbauten umfassen Vitrinen, Stellwände, Podeste, Tische, Rahmen- und Hängekonstruktionen sowie sonstige Präsentationsmöbel mit teilweise technischer Ausstattung sowie Licht- und Sicherheitstechnik.
Die ausgefüllte Kalkulationsliste ist im Excel-Format zusätzlich zum Angebot elektronisch per Email an den Auftraggeber zu übermitteln unter [email protected]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.